Die Einverleibung (Eintragung) dient dem unbedingten Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust, d.h. ein bestimmtes Recht geht ohne weitere Bedingungen auf eine Person über. Einverleibt wird z.B. das Eigentumsrecht, ein Pfandrecht, eine Dienstbarkeit (Servitut). Auch die Löschung z.B. eines Pfandrechts oder einer Dienstbarkeit (Servitut) ist eine Einverleibung.
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ). Zur Beachtung: Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist für Wien nicht zuständig.
Der Wert des Rechts für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre (= Verkehrswert). Dies ist bei Kaufverträgen in der Regel der Kaufpreis. Begünstigt sind jedoch
Für diese Fälle bemisst sich die Eintragungsgebühr mindestens nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach 30 Prozent des Verkehrswerts.
Wird bei Eintragungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.
Der Wert des Rechts für die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts und für die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag) einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Grundbuchsgesuche sind grundsätzlich schriftlich einzubringen.
In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts oder Namensänderung).
Weitere Informationen und Musteranträge (→ AK) (speziell Muster über Löschungsanträge und Anträge auf Namens- oder Adressenänderungen) finden sich auf den Seiten der Arbeiterkammer.
Elektronischer Rechtsverkehr (→ BMJ)
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
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