Es gibt in Österreich elf Verwaltungsgerichte, d.h. für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht und für den Bund gibt es zwei Verwaltungsgerichte. Die beiden Verwaltungsgerichte des Bundes sind das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht.
Für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Die Landesverwaltungsgerichte haben eine "Generalklausel" für die sachliche Zuständigkeit: Soweit sich gesetzlich nichts anderes ergibt (siehe unten beim Bundesfinanzgericht), erkennen über Beschwerden die Landesverwaltungsgerichte (auch in Abgabenangelegenheiten). Die Beschwerden können z.B.
Das Bundesverwaltungsgericht ist eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden in
Das Bundesfinanzgericht ist eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes. Das Bundesfinanzgericht ist zuständig für Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden,
Nähere Informationen zum Instanzenzug in der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit und in der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz