Das Wunschkennzeichen beginnt mit einer Abkürzung für die Zulassungsbehörde (ein Buchstabe bei Landeshauptstädten, zwei Buchstaben bei allen übrigen Zulassungsbehörden) und dem Landeswappen. Rechts vom Landeswappen folgt beim Wunschkennzeichen eine Buchstaben-/Ziffernkombination, die frei gewählt werden kann.
Die wählbare Kombination hat – je nach Länge der Abkürzung der Zulassungsbehörde und der Menge der verfügbaren Zeichen der Kennzeichentafel (Pkw oder Motorrad) – drei bis sechs Zeichen. Die gewünschte Kombination muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden. Die Buchstaben und die Ziffern müssen je in einem Block zusammengefasst sein.
Das Wunschkennzeichen kann entweder reserviert oder sofort zugewiesen werden. Ein Wunschkennzeichen gilt 15 Jahre ab Zuweisung bzw. Reservierung. Wird das Wunschkennzeichen sofort zugewiesen, kann es 15 Jahre lang am Fahrzeug geführt werden.
Nach 15 Jahren verlieren Wunschkennzeichen automatisch ihre Gültigkeit, sofern die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht schon früher darauf verzichtet hat. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. Als Stichtag gilt das Datum der ersten Zuweisung – im Falle einer Reservierung das Datum ab Bekanntgabe der Reservierung.
Ein Antrag auf Verlängerung des Wunschkennzeichens für weitere 15 Jahre kann frühestens sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens eingebracht werden.
Zulassungsbehörde ist:
Für die Reservierung oder Bewilligung eines Wunschkennzeichens wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde. Dort erhalten Sie eine Bestätigung für die Reservierung bzw. Bewilligung des gewünschten Kennzeichens.
Mit dieser Bestätigung wenden Sie sich an die Zulassungsstelle. Die Bestellung des Wunschkennzeichens dauert ca. vier Werktage. Nach Lieferung des Wunschkennzeichens an Ihre Zulassungsstelle können Sie es dort abholen.
Vor Ablauf der 15-Jahresfrist können Sie freiwillig auf das Wunschkennzeichen verzichten. Sie müssen dann das Wunschkennzeichen gegen ein normales Kennzeichen austauschen.
Bei einer Abmeldung des Fahrzeugs oder Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-Jahreszeitraums bleibt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt.
Nach Ablauf der 15-Jahresfrist ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Wenn Sie bei Fristablauf das alte Wunschkennzeichen nicht verlängern und auch kein anderes Wunschkennzeichen beantragen wollen, müssen Sie das Wunschkennzeichen gegen ein normales Kennzeichen austauschen.
Bei Verzicht auf das Wunschkennzeichen sind nur die Gebühren für die neuen Standard-Kennzeichentafeln zu begleichen. Es muss keine neue Zulassung durchgeführt werden.
Für die Reservierung oder Bewilligung eines bzw. eines anderen Wunschkennzeichens:
Für die Bestellung:
Wunschkennzeichen können nicht übertragen werden:
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie