Fischer müssen bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich
und
bei sich führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht aushändigen.
Personen unter 12 Jahren dürfen den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Jahresfischerkarte ist erstmalig auf Antrag vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband auszustellen; mit der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe wird sie für das jeweilige Kalenderjahr gültig (das gilt sinngemäß für in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen).
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erlangung für die Jahresfischerkarte erfüllt werden:
Bei erstmaliger Beantragung einer Fischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis der fischereilichen Eignung erbringen. Diese besagt, dass er die für die Ausübung des Fischfangs unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden, z.B. durch Teilnahme an einer Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung. Solche Unterweisungen werden regelmäßig vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband durchgeführt. Nachgewiesen gilt sie durch eine in einem anderen Bundesland erworbenen fischereilichen Eignung, wenn dieser Nachweis im jeweiligen Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs bildet und gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern erfolgt.
Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Gastfischerkarten des Landes Oberösterreich werden auf Antrag des Bewirtschafters vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband ausgestellt. Sie sind für einen Zeitraum von drei Wochen gültig. Fischergäste müssen bereits 12 Jahre alt sein und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Gastfischerkarten lösen.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter
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