Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Forscher". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft – § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen. Zudem müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" ist mit zweijähriger Gültigkeitsdauer auszustellen. Weist die Aufnahmevereinbarung jedoch eine kürzere Dauer auf, ist die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" für einen die Dauer der Aufnahmevereinbarung um drei Monate übersteigenden Zeitraum auszustellen.
Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" kann nach Abschluss der Forschungstätigkeit einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten verlängert werden, sofern die Erteilung einer weiteren "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" angestrebt wird und die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
Die Änderung des Aufenthaltszwecks ist für Inhaberinnen/Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" innerhalb dieses Aufenthaltstitels oder durch Umstieg auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" möglich.
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher" nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Niederlassungsbehörde oder bei der Universität/Hochschule, mit der die Aufnahmevereinbarung vorliegt, im Inland stellen. Die Entscheidung kann im Inland abgewartet werden.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Sie hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu entscheiden.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
In der Aufnahmevereinbarung ist auch vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der Forscherin/dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher" ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher" entzogen wurde.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Antragsformulare und Erklärungen sowie Aufnahmevereinbarung finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres