Noch nicht schulpflichtige Kinder, die erst bis zum 1. März des kommenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, jedoch schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen (d.h. geistig und körperlich in der Lage sind, dem Unterricht der 1. Schulstufe zu folgen), können am Anfang des Schuljahres vorzeitig in die 1. Schulstufe aufgenommen werden, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten innerhalb der Einschreibfrist bei der Direktion der Volksschule schriftlich darum ansuchen.
Stellt sich nach dem Eintritt in die 1. Schulstufe heraus, dass die Schulreife oder die erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, gibt es bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufnahme in die 1. Schulstufe erfolgt ist, folgende Möglichkeiten:
Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet, wenn er nicht durch Widerruf oder Abmeldung eingestellt worden ist.
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