Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, die/der durch eine Täterin/einen Täter in ihren/seinen Rechten verletzt wurde.
Die Verletzung des Rechts kann sein:
Opfer können auch Hinterbliebene (z.B. Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person sein, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde.
Ein Opfer, das Anzeige gegen die Täterin/den Täter erstattet, hat das Recht, eine schriftliche Bestätigung der Anzeige zu erhalten.
Opfer von Straftaten haben das Recht auf Hilfeleistungen und Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMSGPK).
Die Hilfeleistungen erstrecken sich von juristischer und psychosozialer Beratung, Hilfestellung im Strafverfahren (Prozessbegleitung) bis hin zu Schutz und Unterkunft in Notsituationen. Solche Leistungen werden von Institutionen, die im Bereich Opferhilfe tätig sind, angeboten:
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, Opfer, die
von Amts wegen über die Freilassung der/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft, gegebenenfalls unter Angabe der der/dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, sowie über die Flucht und Wiederergreifung der/des Beschuldigten zu verständigen. Alle anderen Opfer müssen einen Antrag stellen, wenn sie darüber verständigt werden möchten.
Alle Opfer können weiters beantragen, unverzüglich von der Flucht der/des Strafgefangenen und der Wiederergreifung der/des Geflohenen, vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung der/des Strafgefangenen einschließlich allfälliger ihr/ihm zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen verständigt zu werden.
Weiterführende Links zu Beratung und Hilfe (Opferschutzeinrichtungen) sowie Informationen zur Rechtsberatung für Verbrechensopfer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wird Opfern und deren Hinterbliebenen auch eine Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (→ BMSGPK) in Form von finanzieller Unterstützung angeboten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz