Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension besteht, wenn
Die Feststellung der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit erfolgt zunächst aufgrund einer ärztlichen Begutachtung.
Diesen Personen wird eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension nur noch gewährt, wenn
Andernfalls wird ihnen anstatt einer befristeten Pension ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld gewährt. Es gibt einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn
Die Bescheiderteilung dem Grunde nach obliegt dem Pensionsversicherungsträger, die Feststellung der Höhe und die Auszahlung erfolgt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Es besteht die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung, ob Invalidität, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dieser Antrag dient zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation.
Personen, die berufsunfähig, invalid oder erwerbsunfähig sind.
Die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern bzw. bei Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, dauerhaft vorliegen.
Die Wartezeit ist unabhängig vom Alter dann gegeben, wenn zum Stichtag insgesamt
Die Wartezeit ist auch in diesen Fällen erfüllt:
Eine Person, die mit 52 Jahren (24 Monate über 50. Lebensjahr) in Berufsunfähigkeitspension geht, benötigt 84 Versicherungsmonate (60 + 24) in den letzten 168 Kalendermonaten (120 + 48).
Die Pension fällt in der Regel mit dem Pensionsstichtag an, frühestens jedoch mit dem Tag nach der Beendigung der Tätigkeit, aufgrund derer Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ausnahme: Bei Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 kann diese Tätigkeit fortgesetzt werden!
Die Wartezeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch
Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
Schul- und Studienzeiten werden für die Wartezeit nur dann berücksichtigt, wenn für sie Beiträge entrichtet wurden (Schulzeiteneinkauf genannt).
der zuständige Pensionsversicherungsträger
Es ist ein Antrag erforderlich. Bei den Pensionsversicherungsträgern liegen entsprechende Antragsformulare auf.
Bei einem formlosen Antrag ist im Regelfall der Formblattantrag nachzureichen.
Liegt der Pensionsstichtag vor dem 60. Geburtstag und wurden weniger als 469 Versicherungsmonate erworben, so werden die Kalendermonate zwischen dem Stichtag und dem 60. Geburtstag bis zu dem Höchstausmaß von 469 Versicherungsmonate wie Versicherungsmonate berücksichtigt.
Eine bereits zuerkannte Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, oder Erwerbsunfähigkeitspension kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionistin/des Pensionisten wieder wesentlich verbessert hat.
Ab einem Alter von derzeit 60,5 Jahren bei Frauen (schrittweise Anhebung des Regelpensionsalter von 2024 bis 2033 auf 65 Jahre) bzw. bei 65 Jahren bei Männern kann die Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, oder Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entzogen werden.
Sie können ab diesem Zeitpunkt die Umwandlung in eine Alterspension beantragen. Wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, verbleibt es bei der Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, oder Erwerbsunfähigkeitspension.
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, zum Beispiel
elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria bzw. EU-Login
Informationen zur Umstellung von Handysignatur und Bürgerkarten auf ID-Austria.
schriftlich: mittels Formular, bei formloser Antragstellung ist das Formular nachzureichen.
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers