In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will.
Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung (→ USP) wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung (→ USP) empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen.
Folgende Personengruppen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):
Die Höchstbeitragsgrundlage ist einheitlich und beträgt im Jahr 2024 6.060 Euro monatlich. Ebenso gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 Prozent für alle Berufsgruppen, wobei 10,25 Prozent auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (→ USP) und 12,55 Prozent auf die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber entfallen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus Selbstständige zusammengefasst werden.
Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:
Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt (gleichzeitig) eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.
Zu diversen anderen Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Durch das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) wird (seit 1998 nur noch) die Pflichtversicherung von Ärztinnen/Ärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern und Patentanwältinnen/Patentanwälten geregelt.
Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.
Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG verbietet es ausdrücklich.
Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird in erster Linie die Sozialversicherung von Landwirtinnen/Landwirten sowie deren Familienangehörigen geregelt.
Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind somit Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, dessen Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt bzw. der überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt. In der Unfallversicherung beträgt die Grenze 150 Euro.
Seit 1. Jänner 1999 wurde die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf Betreiberinnen/Betreiber eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank ausgeweitet, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.
Für Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gilt,
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz