Beim fremdhändigen Testament sind mehrere Vorschriften zu beachten:
Als Zeugen kommen nicht in Betracht:
Auch ein von einem Notar oder einem Rechtsanwalt errichtetes Testament ist in der Regel ein fremdhändiges Testament. Als Zeugen fungieren dann der Notar oder der Rechtsanwalt und dessen Kanzleiangestellte. Die Errichtung eines Testamentes ist oftmals kompliziert und sollte daher mit einem Notar oder Rechtsanwalt besprochen werden.
Bei einem fremdhändigen Testament sind einige Formvorschriften einzuhalten, deren Missachtung das Testament jeweils unwirksam macht. Häufige Fehler, die in der Praxis vorkommen und die das Testament ungültig machen, sind beispielsweise:
Der Text des Testaments sowie der eigenhändige Zusatz und die Unterschrift des Testators bzw. die Unterschriften der Zeugen samt Zeugenzusatz und die Daten der Zeugen sollten sich auf einem Blatt befinden.
Ein Testament kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.
können ein Testament bekämpfen, wenn dem Erblasser nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" des Erblassers wieder. Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl B der Lebensretter ist.
§ 579 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer