Bei Verspätung von mehr als einer Stunde, Zugausfall oder verpasstem Anschlusszug bestehen folgende Rechte:
Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie deren Auswirkungen angemessen zu informieren. Die Informationspflicht liegt nicht nur beim Unternehmen, sondern auch beim Fahrgast selbst.
Wenn kein Rücktritt von der Fahrt (mit Kostenerstattung) erfolgt, besteht ein Anspruch auf Verspätungsentschädigung. Bei Einzelfahrkarten (derzeit in Österreich nur) im Fernverkehr beträgt diese
Auch Fahrgäste mit Wochen-, Monats- oder Jahreskarten haben bei wiederholtenn Verspätungen oder Zugausfällen Anspruch auf Entschädigung.
Die Eisenbahnunternehmen dürfen einen Mindestbetrag festlegen, unter dem eine Entschädigung nicht ausbezahlt wird. Dieser Mindestbetrag darf allerdings maximal vier Euro betragen. Auch die ÖBB entschädigen erst ab einem Betrag von vier Euro.
Kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht, wenn die Verspätung bzw. der Zugausfall auf außergewöhnlich Umstände zurückzuführen ist (z.B. extreme Wetterbedingungen, schwere Naturkatastrophen oder Pandemien, Personen auf der Strecke, Kabeldiebstahl, Notfälle an Bord des Zuges, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus).
Andere Rechte wie Anspruch auf Erstattung Ihres Fahrscheins oder anderweitige Beförderung sowie Unterstützung gelten jedoch weiterhin. Streiks von Mitarbeitenden des Bahnunternehmens gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.
Es besteht auch dann kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bereits vor Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert wurde.
Die Entschädigung darf grundsätzlich in Gutscheinen ausbezahlt werden. Auf Verlangen des Fahrgastes ist jedoch Bargeld zu erstatten.
Werden nur Züge des Nah- oder Regionalverkehrs (Regionalzüge, Regional-Express, Cityjet Xpress oder S-Bahnnen) genutzt und zwar ohne eine gemeinsame Fahrkarte in Verbindung mit Fernverkehrszügen, so gibt es bei den ÖBB keine Entschädigung im Verspätungsfall. Auch in anderen EU-Staaten kann der Regionalverkehr von den Regelungen zur Erstattung ausgenommen sein. Für internationale Passangebote, bei besonderen Vergünstigungskarten, Pauschalangeboten und Zeitkarten gibt es spezielle Entschädigungsbedingungen.
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung ist eine Bestätigung der Verspätung/des Ausfalls empfehlenswert. Diese ist in der Regel bei Zugbegleiterinnen/Zugbegleitern oder bis zum Folgetag im Internet erhältlich. Eine Bestätigung kann auch per E-Mail vom Bahnunternehmen angefordert werden.
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