Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner.
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension eigens beantragt werden.
Die Witwenpension/Witwerpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag der/des Verstorbenen, sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tod der/des Versicherten minderjährig oder in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist erst mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit oder mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit.
Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.
In den folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension lediglich für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Tod der Ehepartnerin/des Ehepartners – der Anspruch erlischt danach ohne weiteres Verfahren:
Ist die Witwe/der Witwer bei Ablauf der befristeten Pension invalid und wird spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen eine Weitergewährung beantragt, gebührt die Witwenpension/Witwerpension für die Dauer der Invalidität weiter.
Die Witwenpension/Witwerpension gebührt jedoch ohne zeitliche Befristung, wenn
Die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch beträgt
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der/dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer eine Abfindung als einmalige Leistung.
Ebenso gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, die Wartezeit allerdings erfüllt ist, der Reihe nach den Kindern, der Mutter, dem Vater oder den Geschwistern der/des Verstorbenen, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten mit ihr/ihm ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben und überwiegend von ihr/ihm erhalten wurden.
Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt.
Ausführliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Allgemeinem zur Witwenpension.