Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
§§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz
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