Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), entweder eine
beantragen. Sie können dabei auch wählen, ob Sie die Bestätigung(en) aus dem lokalen Melderegister wollen (in diesem sind nur Ihre Meldungen innerhalb der Gemeinde gespeichert) oder aus dem Zentralen Melderegister – ZMR (hier sind Ihre Meldungen in ganz Österreich gespeichert). Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister müssen bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden und werden von dieser ausgestellt, Meldebestätigungen aus dem ZMR erhalten Sie bei jeder Meldebehörde.
Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden.
Personen, die derzeit in Österreich aufrecht gemeldet sind bzw. ab dem 1.3.2002 waren.
Das Zentrale Melderegister (ZMR) der Republik Österreich ging am 1. März 2002 in den Echtbetrieb. Über Meldungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, sowie über danach erfolgte An- und Abmeldungen kann jede Meldebehörde in Österreich sowie das Bundesministerium für Inneres als gesetzlich bestimmter Auftragsverarbeiter Bestätigungen ausstellen. Für frühere Meldungen müssen sich Antragstellerinnen/Antragsteller an die betroffene Gemeinde wenden – nur diese kann frühere Meldungen bestätigen.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Die Meldebehörde
Den formlosen Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung können Sie persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine einfache Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) online via oesterreich.gv.at anzufordern, wenn Sie über
verfügen. Eine Meldebestätigung online kann die Antragstellerin/der Antragsteller nur für sich selbst anfordern.
Minderjährige können die Ausstellung einer Meldebestätigung nicht selbst beantragen. Den Antrag müssen die Pflege- oder Erziehungsberechtigten persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.
Für den Antrag
Für die Ausstellung einer Meldebestätigung
Zusätzlich
Um eine andere Person ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Nähere Informationen zur Meldeauskunft für Privatpersonen und Unternehmen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres