Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Namensänderung zu informieren.
Personen, die eine Pension beziehen und ihren Namen ändern
innerhalb von zwei Wochen nach der Namensänderung
der zuständige Pensionsversicherungsträger:
Die Bekanntgabe des neuen Namens erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.
Wenn Sie die Namensänderung telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie die Namensänderung ordnungsgemäß gemeldet haben.
Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihre Namensänderung bzw. Änderung des Familienstandes (z.B. durch Heirat, Scheidung) Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.
Entsprechende Nachweise (z.B.. Heiratsurkunde oder Bescheid)
Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
Keine Angaben
das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Keine Angaben
Keine Angaben
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle Versicherungsanstalten
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion