Die Arbeitnehmerin muss
Wird bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt, so wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber darüber zu informieren.
Arbeitnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Für eine Entlassung während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig. Auf oesterreich.gv.at finden sich ausführliche Informationen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Schwangerschaft, Mutterschutz und Karenz sowie zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten und den Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung.
Das Wochengeld muss beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Dazu können die erforderlichen Unterlagen persönlich vorgelegt oder per Post übermittelt werden.
Folgende Unterlagen sind bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt erforderlich:
Es ist ratsam, Kopien der Formblätter im Eltern-Kind-Pass anzufertigen, bevor die Originale an den zuständigen Krankenversicherungsträger geschickt werden.
Sollte der Antrag auf Wochengeld erst nach der Geburt erfolgen, sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:
Auf oesterreich.gv.at gibt es ausführliche Informationen zum Wochengeld.
Der Eltern-Kind-Pass wird an die schwangere Frau ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eine Schwangerschaft festgestellt wird. Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung muss grundsätzlich
erfolgen.
Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchgeführt und nachgewiesen werden. Da die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes (je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat) führen, sollten die Untersuchungen unbedingt in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt werden.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.
Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die Hebammenberatung sowie die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Das Untersuchungsprogramm für Schwangere findet sich auf oesterreich.gv.at.
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