Aktuelle Informationen zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit, Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz, Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber
Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ab dem siebenten Arbeitsmonat gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).
Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.
Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besteht für die Zeit der Bildungskarenz Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllen und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme der Weiterbildung 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.
Für die Zeit einer vereinbarten Bildungsteilzeit besteht Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld, wenn die unmittelbar davorliegende Normalarbeitszeit für zumindest 6 Monate unverändert gewesen ist. Weiters muss die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt sein und die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden nachgewiesen werden.
Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. Einkünfte auf Grund einer Ausbildung (z.B. Krankenpflegeschule) dürfen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
Dauer der Beschäftigung vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit für den Bezug von Weiterbildungsgeld:
Das Arbeitsmarktservice (AMS) des Hauptwohnsitzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.
Für die Dauer der für die Bildungskarenz vorgesehenen vierjährigen Rahmenfrist sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit grundsätzlich unwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz während der Rahmenfrist der Bildungsteilzeit unwirksam. Wurde jedoch eine Bildungskarenz vereinbart und dabei die höchstzulässige Dauer nicht ausgeschöpft, so besteht die Möglichkeit, einmalig von der Bildungskarenz zur Bildungsteilzeit zu wechseln. Eine derartige Vereinbarung hat zur Folge, dass für die laufende Rahmenfrist die Vereinbarung einer weiteren Bildungskarenz unzulässig ist. Gleiches gilt für den Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz. Für den Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde ein Umrechnungsschlüssel im Verhältnis eins zu zwei gesetzlich festgelegt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft