Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) beträgt für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil 8.100 Euro pro Kalenderjahr (Wert für 2024; Wert für das Jahr 2023: 7.800 Euro).
Für die Ehegattin/den Ehegatten oder die Lebenspartnerin/den Lebenspartner beträgt die Zuverdienstgrenze 18.000 Euro pro Kalenderjahr.
Der laufende Zuverdienst für den beziehenden Elternteil sowie für die Partnerin/den Partner berechnet sich nach derselben Berechnungsmethode wie der laufende Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld.
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung).
Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) zurückzuzahlen.
Im Fall einer Beihilfe für Paare bedeutet das Folgendes:
Um eine mögliche Überschreitung der Beihilfen-Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.
Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Beihilfen-Zuverdienstgrenze, wonach bei einer Überschreitung von unter 15 Prozent nicht die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
Nähere Informationen zur Abgabe der Verzichtserklärung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Ein Verzicht verlängert die Bezugsdauer der Beihilfe nicht.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt