Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
Höchstbeitragsgrundlage:
monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro (Wert 2024)
Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 518,44 Euro pro Monat (Wert 2024)
Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 87,65 Euro (Wert 2024)
Bezug von Pflegekarenzgeld:
2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024)
Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
Bezug von Familienzeitbonus:
52,46 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2024)
Zeiten einer freiwilligen Versicherung
Weiterversicherung:
durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024; Beitragssatz 22,8 Prozent)
Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024)
Selbstversicherung:
ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.535,00 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024)
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