Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt neun Monate. Wer es aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde, hat das Recht, statt des Wehrdienstes Zivildienst zu leisten.
Die Glaubhaftigkeit solcher Gewissensgründe wurde bis zur Zivildienstgesetz-Novelle 1991 von einer Kommission geprüft. Seither genügt eine bloße Zivildiensterklärung, die bestimmten formellen Anforderungen entsprechen muss.
Die Zivildiensterklärung kann ab erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit für den Wehrdienst (diese wird nach dem Ende des Stellungsverfahrens durch das Militärkommando ausgestellt) eingebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Bewerber jedenfalls sechs Monate und darüber hinaus bis vor dem zweiten Tag der Einberufung zum Präsenzdienst Zeit, eine Zivildiensterklärung abzugeben.
Die Zivildiensterklärung ist entweder direkt bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen.
Ausgefüllte Zivildiensterklärung
Dieses Formular ist auch bei der Stellungskommission, bei der Zivildienstserviceagentur sowie bei Jugendorganisationen erhältlich.
In der Zivildiensterklärung können auch Wünsche bezüglich der Zivildiensteinrichtung und dem Dienstleistungsbereich angegeben werden. Informationen zu Einrichtungen sind auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur zu finden.