Wird ein Kind tot geboren oder stirbt es während der Geburt und hat ein Gewicht von 500 Gramm oder mehr, liegt eine Totgeburt vor und die Arbeitnehmerin darf für acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Mutterschutz).
Handelt es sich um eine Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung, erhöht sich der Zeitraum des Mutterschutzes auf zwölf Wochen.
Hat sich der Mutterschutz vor der Geburt verkürzt, etwa weil die Geburt unerwartet früh eingetreten ist, so verlängert er sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, maximal jedoch auf 16 Wochen.
Wird ein Kind tot geboren und hat es ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm, liegt eine Fehlgeburt vor. Nach einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Mutterschutz. Ab 1. September 2024 wird Hebammenbeistand gewährt, sofern eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. Während der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einer Fehlgeburt besteht die Möglichkeit eines Krankenstandes.
Für die Dauer des Mutterschutzes haben weibliche Versicherte Anspruch auf Wochengeld. Nach einer Fehlgeburt und während eines Krankenstandes gebührt Entgeltfortzahlung (→ USP) bzw. gegebenenfalls Krankengeld (→ USP).