Seit 2015 sind Eizellenspenden dritter Personen und die Verwendung von Eizellen dritter Personen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zulässig.
Die Spenderin von Eizellen bzw. der Spender von Samenzellen muss mindestens 18 Jahre alt sein. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze dürfen weder Eizellen noch Samen, die für dritte Personen verwendet werden sollen, entnommen werden. Für Spenderinnen von Eizellen ist eine weitere Altersgrenze vorgesehen. Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vor dem 30. Geburtstag entnommen werden.
Nähere Informationen zur gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze der Eizellempfängerin finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder Eizellen dritter Personen darf nur in einer eigens hierfür zugelassenen Krankenanstalt vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Eizellenspenderin/der Samenspender muss der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. die Samenzellen zur Verfügung gestellt werden) bestimmte Daten zu ihrer Person/seiner Person (z.B. Name, Geburtsort) bekannt geben. Die Krankenanstalt muss unter anderem über diese Daten Aufzeichnungen führen.
Nähere Informationen zur ärztlichen Aufklärungs- und Beratungspflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die spendende Person muss der Verwendung ihrer Eizellen bzw. seiner Samenzellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung, sowie der Auskunftserteilung ihrer/seiner Daten (z.B. Name, Geburtsort) schriftlich zustimmen. Die Zustimmung muss gegenüber der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. Samen zur Verfügung gestellt werden) erklärt werden. Sie muss höchstpersönlich (keine Stellvertretung möglich) erteilt werden und die Spenderin/der Spender muss hierfür entscheidungsfähig sein.
Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf die Spenderin ihre Eizellen/der Spender seinen Samen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen.
Ein Einsichts- und Auskunftsrecht in Bezug auf die von der Krankenanstalt zur spendenden Person geführten Daten steht nachfolgenden Personen bzw. Behörden zu:
Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. In Bezug auf ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.
Die Zustimmung zur Verwendung der Eizellen bzw. der Samenzellen bei dritten Personen für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann von der spendenden Person (Eizellenspenderin bzw. Samenspender) jederzeit gegenüber der Krankenanstalt formlos (z.B. mündlich, schriftlich) widerrufen werden. Auch bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der Spenderin/des Spenders ist der Widerruf wirksam. Er hat zur Folge, dass die Krankenanstalt die gespendeten Eizellen bzw. Samenzellen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verwenden darf.
Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz