Das Guthaben eines Kontos gebührt der Person, auf deren Namen das Konto lautet. Es besteht für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten die Möglichkeit ein gemeinsames Konto zu führen. Beide können dann Geld von diesem Konto beheben.
Eine Kontoinhaberin/ein Kontoinhaber kann, wenn das Konto nur auf ihren/seinen Namen lautet, für die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten eine Vollmacht über das Konto ausstellen lassen.
Bei einer Trennung sollte bedacht werden, dass entweder das gemeinsame Konto aufgelöst und das Guthaben oder die Schulden (im Zweifelsfall zur Hälfte) geteilt werden, beziehungsweise die Vollmacht der früheren Lebensgefährtin/des früheren Lebensgefährten widerrufen wird.
Wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach der Trennung noch Geld vom Konto abhebt, welches nur mehr auf den ehemaligen Lebensgefährten/die ehemalige Lebensgefährtin lautet, so ist sie/er unter Umständen schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Vollmacht für das Konto aufrecht ist, insbesondere, weil der ehemalige Lebensgefährte/die ehemalige Lebensgefährtin der Bank gegenüber diese Vollmacht noch nicht widerrufen hat.
Grundsätzlich hat innerhalb der Partnerschaft diejenige/derjenige die Rückzahlung zu tragen, der/dem das aufgenommene Kapital zur Verfügung steht. Unabhängig davon haftet natürlich jeder der Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gegenüber der Kreditgeberin/dem Kreditgeber als Schuldnerin/Schuldner oder als Bürgin/Bürge weiter.
Wenn eine Partnerin/ein Partner Rückzahlungen für einen Gegenstand tätigt, den ausschließlich die/der andere verwendet, so kann sie/er – anders als bei einer Ehescheidung – die Ratenzahlungen, die nach der Trennung getätigt wurden, einfordern. Die Zahlungen, die sie/er während der Lebensgemeinschaft geleistet hat, können nicht zurückgefordert werden.
Vorsicht ist besonders bei der Übernahme einer Bürgschaft für eine andere Person geboten. Oft wird nur um die Leistung einer Unterschrift ersucht, um an einen Kredit zu kommen, jedoch sind damit weitreichende Konsequenzen verbunden. Eine Beratung bei einer Notarin/einem Notar bzw. bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen, bevor eine Bürgschaft übernommen wird.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer