Im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren. Dazu zählen beispielsweise:
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie zusätzlich einen Partnerschaftsbonus beantragen!
Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil.
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gilt dies ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Da das pauschale Kinderbetreuungsgeld nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden kann, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen.
Das Kinderbetreuungsgeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria, EU Login oder über FinanzOnline) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch signiert und abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Eine Einbringung per E-Mail ist nicht möglich. Kopien oder eingescannte Dokumente, die per E-Mail übermittelt werden, können nicht anerkannt werden.
Bitte lesen Sie das Informationsblatt des Bundeskanzleramts zum Kinderbetreuungsgeld, dessen Kenntnisnahme Sie mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular bestätigen.
Sie sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit dem anderen Elternteil abwechseln möchten, muss der zweite Elternteil einen eigenen Antrag stellen. Die schriftliche Bekanntgabe der Beendigung und Zustimmung zum Wechsel durch den beziehenden Elternteil ist notwendig, wenn dadurch für denselben Zeitraum zwei Anträge vorliegen. Da eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch erst zeitnahe zum Bezugsbeginn erfolgen kann, wird empfohlen, den Antrag erst etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen. Der andere Elternteil ist an das bereits gewählte System gebunden und kann daher kein anderes System wählen.
Beim Online-Antrag unter www.meinesv.at oder über FinanzOnline können Sie Dokumente einfach hinzufügen.
Der Krankenversicherungsträger kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise (z.B. Mitteilung über den Anspruch auf Familienbeihilfe, Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung der Mutter und/oder des Vaters sowie des Kindes) fordern. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vor der Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes ist kostenlos.
Individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sie können sich mit Ihren allgemeinen Fragen aber auch an die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014 (kostenlos aus ganz Österreich) wenden.
Sie können auch für bestimmte Monate auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.
Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld auch vorzeitig beendet werden.
Ausführliche Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt