Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsberechtigten Person zu:
Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.
Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.
Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsverpflichteten Person zu:
Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.
Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.
Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.
Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)
§ 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz