Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt auf Wunsch auch eine entsprechende Urkunde aus. Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.
Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:
Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.
In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.
Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres