In folgenden Zeitabschnitten können Arbeitnehmerinnen rechtswirksam nicht gekündigt werden:
Eine verspätete Bekanntgabe (Bekanntgabe nach der Fünftagefrist) durch die Arbeitnehmerin ist nur dann rechtzeitig, wenn sie die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Wegfall eines begründbaren Hinderungsgrundes (z.B. Unkenntnis der Arbeitnehmerin über das Bestehen der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt) nachholt. Dies gilt für die schriftliche und die mündliche Bekanntgabe der Kündigung.
Wenn die auf die Kündigung folgende Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin schriftlich erfolgt, ist der Poststempel des Schreibens ausschlaggebend.
Eine Kündigung kann nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich.
Das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
In folgenden Fällen kann das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ) eine Zustimmung zur Kündigung erteilen:
Broschüre "Schutzbestimmungen für werdende Mütter" (→ AK)
§ 10 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft