Zur Entlastung der Bevölkerung hat die Bundesregierung ein Paket gegen die Teuerung geschnürt. Dieses besteht aus Sofortmaßnahmen und langfristigen strukturellen Änderungen.
Sonderfamilienbeihilfe: Im August 2022 wurde zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe eine einmalige Sonderfamilienbeihilfe in Höhe von 180 Euro pro Kind automatisch ausgezahlt.
Gelten ab 1. Dezember 2022 oder 1. Jänner 2023
Die Stromkostenbremse soll den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Sie wird ab 1. Dezember 2022 direkt auf den Teilbetragszahlungen und den Stromrechnungen wirksam und gilt bis zum 30. Juni 2024.
Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie hilft schnell und unbürokratisch. Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskundinnen/Haushaltskunden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Stromkostenbremse sind ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden jährlich die Tarifstufen (→ BMF) (außer die letzte Tarifstufe ab 1 Million Euro) und bestimmte Absetzbeträge (→ BMF) (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- (→ BMF), Unterhaltsabsetzbetrag (→ BMF) sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt zugehöriger Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung (→ BMF) um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Für das verbleibende Drittel sind von der Bundesregierung jährlich zusätzliche Maßnahmen zu beschließen.
Im Jahr 2023 gilt: Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 Prozent errechnet. Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen (→ BMF) werden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3 Prozent angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Bisher waren Bürgerinnen/Bürger ab einem Einkommen von jährlich 11.000 Euro steuerpflichtig. Im Jahr 2023 liegt diese Grenze bei 11.693 Euro. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 ̇Prozent und entlastet auch Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Die Absetzbeträge (→ BMF) (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- (→ BMF), Unterhaltsabsetzbetrag (→ BMF) sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt zugehöriger Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung (→ BMF) werden im Jahr 2023 um die volle Inflationsrate, also um 5,2 Prozent, erhöht.
Als weitere langfristige Entlastung wurde die sogenannte Valorisierung der Familien (→ BKA)- und Sozialleistungen umgesetzt. Diese tritt mit Jänner 2023 in Kraft. In Zukunft werden also Leistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, der Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Schulstartgeld, der Pensionistenabsetzbetrag, die Studienbeihilfe und das Reha-, Kranken-, Wiedereingliederungs- und Umschulungsgeld jährlich an die Teuerung angepasst – also jährlich um einen bestimmten Wert erhöht.
Informationen zu den konkreten Sozialleistungen sind auf der Seite Valorisierung der Sozialleistungen (→ BMSGPK) verfügbar.
Informationen zu den Familienleistungen sind am Familienportal (→ BKA) verfügbar.
Eine Gesamtübersicht über alle Entlastungspakete ist ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.
Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der für die Maßnahmen zuständigen Ministerien: