Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
Letzte Aktualisierung |
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Maria Lankowitz |
keine Vorgaben |
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Mariazell |
keine Verordnung |
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Markt Hartmannsdorf |
Empfehlung |
Rasenmähen, sowie die Verwendung anderer lärmerzeugender Gartengeräte wie z.B. Häckseln, Sägen, Laubsaugern, Heckenscheiden, etc. |
erlaubt:
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1. Oktober 2019 |
Mautern in Steiermark |
Verordnung |
lärmverursachende Arbeiten wie der Betrieb von Rasenmähern, Rasentrimmern, Heckenscheren, Motorsägen usw. gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie gewerbliche Firmen, die Grünlandpflege durchführen |
erlaubt:
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Miesenbach bei Birkfeld |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Mitterberg – Sankt Martin |
Verordnung |
Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern |
erlaubt:
verboten:
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1. Oktober 2019 |
Mooskirchen |
keine Vorgaben |
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Mortantsch | Empfehlung | Rasenmähen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten |
empfohlen:
zu unterlassen:
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29. April 2019 |
Murau |
Verordnung |
lärmerzeugende Gartenarbeiten und der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Rasenmähern, Häckslern, Sägen, Laubsaugern, Heckenschneiden und Ähnliches gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
verboten:
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1. Oktober 2019 |
Mureck |
Verordnung |
Rasenmähen |
erlaubt:
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6. September 2022 |
Mürzzuschlag |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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