Es werden Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.
Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018 steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.
Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.
Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.
Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.
Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres