Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.
Wird der Kaufbetrag beispielsweise durch einen von einer Bank bereitgestellten Kredit bezahlt, der durch ein verbüchertes Pfandrecht gesichert wird, wird der Kauf in der Regel durch die Treuhandschaft einer Notarin/eines Notars (→ ÖNK) bzw. einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts (→ ÖRAK) abgewickelt.
In diesem Fall überweist das Kreditinstitut den Kaufbetrag nicht direkt an die Käuferin/den Käufer bzw. Verkäuferin/Verkäufer, sondern an eine Notarin/einen Notar bzw. eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, die/der den Geldbetrag in Verwahrung nimmt und auf einem "Anderkonto" als Treuhänderin/Treuhänder aufbewahrt.
Die Auszahlung an die Verkäuferin/den Verkäufer erfolgt erst dann, wenn alle Bedingungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrags erfüllt sind (z.B. die Lastenfreistellung des Grundstücks und die Eintragung der Käuferin/des Käufers ins Grundbuch und damit verbundene Pfandrechte oder Hypotheken).
Übernahme der Treuhandschaft durch einen Notar
Übernimmt eine Notarin/ein Notar (→ ÖNK) eine derartige Treuhandschaft, so hat sie/er diese spätestens vor der ersten Verfügung über das Treugut in das Treuhandregister des österreichischen Notariats einzutragen.
Sie erhalten auf Verlangen eine Registrierungsbestätigung von der Notarin/dem Notar.
Übernahme der Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt
Die Rechtsanwaltskammern Österreichs gewährleisten durch eingerichtete Treuhandbücher den korrekten Umgang mit anvertrautem Geld. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt (→ ÖRAK) hat Beginn und Beendigung der Treuhandschaft dem Treuhandbuch zu melden.
Duplikate der Kontoauszüge sind an die Treugeberin/den Treugeber zu übermitteln. Damit ist für sie/ihn ein entsprechender Versicherungsschutz verbunden.
Vorteile der Treuhandschaft
Eine solche Treuhandschaft ist aber auch in anderen Fällen der Abwicklung des Kaufvertrags sinnvoll, um beide Vertragsteile gegen wirtschaftliche Risken abzusichern.
Eine andere Art der Absicherung der Käuferin/des Käufers besteht auch in der "Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung". Damit kann ein bestimmter bücherlicher Rang für eine spätere Veräußerung begründet werden.
Aus diesen Gründen ist es in der Praxis ganz allgemein üblich und ratsam, eine Treuhänderin/einen Treuhänder heranzuziehen, die/der beiden Parteien des Kaufvertrags verantwortlich und bei Fehlern auch schadenersatzpflichtig ist. Dieser/diesem wird der eintragungsfähige Kaufvertrag samt Aufsandungserklärung übergeben und der Kaufpreis überwiesen.
Beide Parteien beauftragen die Treuhänderin/den Treuhänder damit, nach der Überweisung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto die Einverleibung des Eigentums zu bewirken und nach erfolgreicher Einverleibung den Kaufpreis an die Verkäuferin/den Verkäufer weiterzuleiten.
Ganz allgemein sollten Sie bei einem Grundstückskauf alle Schritte gut überlegen und von Beratungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Misstrauen Sie dabei aber jedenfalls solchen Angeboten, die Ihnen als besonders günstig und mit Zeitdruck offeriert werden!
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer