Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro.
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion