Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.
Sie haben insbesondere das Recht auf
Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.
EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
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