Zulassung zum Studium bedeutet, dass man das erste Mal an der Universität das Studium beginnt oder dass man das Studium nach einer Unterbrechung – ohne beurlaubt zu sein – wieder aufnimmt.
Universitätsstudien setzen gewöhnlich die Erlangung der Universitätsreife voraus. Die Berechtigung zum Besuch einer Universität als ordentliche Studierende/ordentlicher Studierender wird durch das Ablegen folgender Prüfungen erworben:
Die Zulassung zum Studium aufgrund eines Reifeprüfungszeugnisses ist grundsätzlich für alle Studienrichtungen möglich. Im Falle einer Studienberechtigungsprüfung erfolgt die Zulassung nur für eine bestimmte Studienrichtung (allenfalls für fachverwandte Studienrichtungen, welche sich in derselben Studienrichtungsgruppe gemäß § 64 a Abs 2 UG befinden).
Die allgemeine Zulassungsfrist für die erstmalige Zulassung an einer öffentlichen Universität zu einem Bachelor- oder Diplomstudium ohne besondere Zulassungsbedingungen endet am 5. September für das Wintersemester bzw. am 5. Februar für das Sommersemester. Diese allgemeine Zulassungsfrist gilt nur für den Beginn bzw. den Wechsel eines Bachelor- oder Diplomstudiums. Für andere Studien (Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierte Master- und Doktoratsstudien) und Studien mit Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren mit Aufnahmeverfahren können abweichende Fristen festgelegt werden. Die Fortsetzung des Studiums erfolgt durch die Fortsetzungsmeldung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgen.
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.
Mit der Zulassung wird die Studienwerberin/der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende/ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige/Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der/des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
Weitere Informationen bezüglich der erforderlichen Unterlagen bzw. Kosten für die Teilnahme an Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren erteilt die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
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Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren: Der Studienwerberin/dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie/er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin/der Studienwerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung